Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Werk- und Kaufvertrag -
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannah-meerklärungen des Auftragnehmers und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen des Auf-tragnehmers einschließlich
Beratung und Auskünften. Sie gelten ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber als anerkannter Vertragsbestandteil.
2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit in vollem Umfang widersprochen ; sie werden nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragneh-mers einmalig im
Umfang der Bestätigung abweichend von den vorliegenden AGB Vertrags-bestandteil.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie gelten spätestens ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber als
anerkannter Vertragsbestandteil.
4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
werden sie nicht Vertragsbestandteil.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzu-nehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im
Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen. Einer vom Vertrag abweichenden oder ergänzenden Berufung des Auftraggebers auf „branchenüb-liche Gepflogenheiten“ wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
III. Preise
1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteu-er, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag ver-stehen sich die Preise
zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss
erhöhen sollte, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine den Auftragnehmer bindende Preisabsprache zustandegekommen, kann dieser, wenn die Leistungen des Auftragnehmers erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen,
trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leis-tung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche
Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise des Auftragnehmers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die
Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der
Auftragnehmer aus-drücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zu-gangs der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung des Auftraggebers beim Auftragnehmer, je-doch nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraus-setzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Man-gel an
Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung
seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungs-frist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder
Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das
Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Aus-führungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausfüh-rung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt
nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Der Auftragnehmer ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftrag-nehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teilabnahmen,
sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Vorgenannte Regelungen gelten
auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der
Niederlassung des Auftragnehmers. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer nicht ver-pflichtet ist, die
günstigste Versendungsart zu wählen.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Unter-gangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Liefe-rung vereinbart worden ist,
sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu ver-tretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Ver-zögerung auf den
Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstel-lung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Auftrag-nehmers hat der Auftraggeber zu
tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schrift-lich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderli-chen Zahl, alle
Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchen-fremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Was-ser einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und all-gemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Appa-raturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete trockene und verschließ-bare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein-schließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber
zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wür-de.
Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montage-stelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. 5 Arbeitstage vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen so-wie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleiste-ten Arbeiten nach Wahl des Auftragnehmers täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner
auf vom Auftragnehmer gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
B. Falls der Auftragnehmer die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung über-nommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Der Auftraggeber vergütet die dem Auftragnehmer bei der Auftragserteilung vereinbarten Ver-rechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten
unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumenta-tion. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss
der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet
wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische
Unterlagen; beim Auftragnehmer übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten
auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den Auftragnehmer selbst erfolgen.
4. Als Vorauszahlungen werden fällig: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Montagebeginn und 30 % bei Anlagenübergabe. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Auftragnehmer
berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzu-schieben.
5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme
sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind so-fort fällig.
6. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teil-zahlungen zu.
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7. Alle Forderungen des Auftragnehmers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereinge-nommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem
Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kre-ditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
8. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündi-gung des
Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten
Werklohns zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. ent-gangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in
nachgewiesener Höhe.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtli-cher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel
bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Ver-trägen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu
informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auf-traggeber.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 % , so wird dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl frei-geben.
VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Auftrag-nehmer ein Wahlrecht
zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu.
2. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergü-tung) unberührt.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheb-licher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprü-che. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt
mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nach-erfüllung, Rücktritt und Minderung
ausgeschlossen.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. man-gels Abnahme mit der
Inbetriebnahme des Werks.
c) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungs-recht dann zu, wenn dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussicht-lichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
3. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit
zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auf-traggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestre-bungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein update erfolgen muss. Dies stellt keinen
Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftragge-ber beigestellten
Hard- und Software.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
5. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witte-rungseinflüssen,
höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, un-geeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstim-mung, verliert er
jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
7. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; er schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftrag-geber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Vertreter des Auftragnehmers.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruch-diebstahl) gegenüber
dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten ent-stehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nicht-funktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten
der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewa-chungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschrif-ten über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen
Haftungsbeschränkungen entgegenstehen bzw. soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit diesel-ben vom
Auftraggeber direkt veranlasst sind.
4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Auftragneh-mers sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus
nicht abgeleitet werden.
5. Beratungen durch Personal des Auftragnehmers oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich und sind nicht Teil des Vertrages. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse
und Erfahrungen des Auftragnehmers und werden nach bestem Wissen er-teilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Auftragnehmer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
XI. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen er-haltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verar-beiten und zu speichern,
soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmä-ßig erscheint.
XII. Sonstiges
1. Die Angebote und Planungsunterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der
Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber zur Schadenersatzleistung ver-pflichtet.
Die vom Auftragnehmer zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich ge-schützt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit einzusetzen.
Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Pro-grammbeschreibungen
keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefug-ten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhand-lung ist der Auftraggeber zur
Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Mel-dungen keine höhere als
die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuver-lässiger Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht des Auftragnehmers für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tat-sächlich
unmöglich ist.
AGB-52101-2014-07